Freie Entscheidung zur „Corona-Impfung“: Unterschriften Aktion im Landkreis Heidenheim hat begonnen
GIENGEN (Pflegekräfte Service.de) - Die Entscheidung zur Durchführung einer Impfpflicht bzw. die Aussprache eines Berufs- bzw. Beschäftigungsverbots für Mitarbeiter des Gesundheitswesens obliegt, gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beim zuständigen Gesundheitsamt. Hier im Landkreis Heidenheim somit bei Herr Landrat Peter Polta.