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Nutzen Sie Ihren Entlastungsbetrag: Budgets von 2019 und 2020 verfallen zum 30.09.2021

GIENGEN (Pflegekräftebörse.de) – Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Besonderheit aufgrund der Corona-Pandemie: Es gilt für die Inanspruchnahme der Beträge aus den Jahren 2019 und 2020 eine verlängerte Frist bis 30.09.2021.

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

Alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege können ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tagespflege) Leistungen im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrages erhalten. Hierfür steht ein Budget von 125,00 EUR monatlich zur Verfügung.

Auch die pflegebedürftigen Personen des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich nutzen.

Welches Verfahren gilt für die Auszahlung des Entlastungsbetrags?

Die Kosten für die gewünschten und in Anspruch genommenen Maßnahmen werden nach Vorlage der Rechnungen für die gesetzlich definierten Leistungen von der Pflegekasse erstattet. Alternativ kann auch der Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Hierfür ist eine sogenannte Abtretungserklärung erforderlich, mit dem die pflegebedürftige Person ihren Leistungsanspruch über den Entlastungsbetrag an den Leistungserbringer abtritt. Den Leistungserbringern ist das Verfahren in der Regel bekannt.

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag konkret eingesetzt werden?

Mit dem Budget des Entlastungsbetrages können folgende Angebote genutzt werden:

  • Aufstocken der Regelleistung Kurzzeitpflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 bis 5) oder Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Aufstocken der Regelleistung teilstationäre Pflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der teilstationären Pflege oder Inanspruchnahme der teilstationären Pflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne der Pflegesachleistung (in den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung ausgeschlossen)
  • nach Landesrecht anerkannte alltagsunterstützende Angebote (Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen, Angebote zur Entlastung im Alltag); in einigen Bundesländern (so zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin) gibt es landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern. 

Welche Leistungserbringer konkret in Ihrer Region mit welchen Angeboten verfügbar sind, finden Sie in den unten stehenden weiterführenden Links. Auch Ihre Pflegekasse oder die Pflegestützpunkte halten hierzu Informationen bereit.

Gut zu wissen

Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Besonderheit aufgrund der Corona-Pandemie: Es gilt für die Inanspruchnahme der Beträge aus den Jahren 2019 und 2020 eine verlängerte Frist bis 30.09.2021.

Lassen Sie Ihre Leistungen nicht verfallen! Ihre Pflegekasse kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Ansprüche konkret verfügbar sind.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie kostenlos!

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