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Pflege für Aufklärung: Wie wirkt sich die Impfpflicht auf die Pflege (Unternehmen) aus? Heute mit Markus Thumm, Pflegefachkraft und Unternehmer

GIENGEN (Pflegekräfte Service.de) – Im Rahmen der Reihe Pflege zeigt Gesicht zeigt Pflege für Aufklärung unter seinem Kanal: www.pflegezeigtgesicht.de Berichte indem Pflegefachkräfte, Unternehmer von Pflegediensten und Kollegen aller Fachbereiche zu Wort kommen und von ihrer Arbeit berichten.

Am Freitag, 10.12.2021 haben sowohl der Deutsche Bundestag als auch der Bundesrat das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beschlossen. Das entsprechende Gesetz wurde bereits am 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit zum 12.12.2021 in Kraft getreten.

Pflege für Aufklärung hat am 04.01.2022 dazu ein Interview mit Markus Thumm, Geschäftsführer der Pflegekräfte Service GmbH geführt. (hier abrufbar)

Ab dem 15.03.2022 müssen Personen, welche in voll- und teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen tätig sind, entweder vollständig geimpfte oder genesene Personen im Sinne der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sein. Ausweislich des Gesetzeswortlautes wird dabei nicht auf den konkreten Tätigkeitsbereich der einzelnen Person abgestellt, so dass der direkte Kontakt zu den versorgten Versicherten kein Abgrenzungskriterium darstellt. Somit ist gegenwärtig davon auszugehen, dass auch Verwaltungskräfte von der Nachweispflicht erfasst sein werden. Eine Ausnahme gilt hierbei nur für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können.

Personen, welche aktuell bereits in der betroffenen Pflegeeinrichtung tätig sind, haben der zuständigen Leitungsperson der Pflegeeinrichtung bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen entsprechenden Impfnachweis, Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus welchem die medizinische Kontraindikation gegen die Impfung hervorgeht. Sofern der Nachweis nicht innerhalb dieses Zeitraumes vorgelegt werden sollte oder die Leitungsperson Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises hat, hat die Leitungskraft das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und hierbei die nötigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Alternativ kann die jeweilige zuständige Landesgesundheitsbehörde oder eine von dieser bestimmte Stelle hiervon abweichende Verfahrensfestlegungen treffen, etwa dass der Nachweis direkt bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder einer sonstigen benannten Stelle einzureichen ist.

Ferner haben die in der Pflege tätigen Personen dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen entsprechenden Impfnachweis, Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Sofern dies nicht erfolgt oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen sollten, kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden kann. Zudem kann das Gesundheitsamt Personen, welche den geforderten Nachweis nicht fristgerecht erbringen oder sich der Untersuchung verweigern, das Tätigwerden untersagen und auch den Zutritt zur Einrichtung verbieten. 

Personen, welche in ambulanten oder stationären Einrichtungen ab dem 16.03.2022 erstmals tätig werden, haben den entsprechenden Nachweis vor Beginn der Tätigkeit vorzulegen. Sofern kein Nachweis vorgelegt wird, darf diese Person generell nicht beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang können die zuständigen Behörden jedoch Ausnahmen zulassen, etwa wenn das Paul-Ehrlich-Institut einen Lieferengpass zu den zugelassenen Impfstoffen bekanntgegeben hat.  

Soweit einer der tauglichen Nachweise ab dem 16.03.2022 seine Gültigkeit wegen zeitlichen Ablaufs verlieren sollte, hat die betroffene Person der Einrichtung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf des bisherigen Nachweises vorzulegen. Hiervon erfasst sind aktuell insbesondere die Genesenennachweise, wonach eine zugrundeliegende Testung (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Sofern der neue Nachweis nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des bisherigen Nachweises vorgelegt wird oder die Leitungsperson Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises hat, hat die Leitungskraft wiederum das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und hierbei die nötigen personenbezogenen Daten zu übermitteln.  

Pflegekräfte Service GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung: Monika Niemczycka und Markus Thumm bewerten die Vorgehensweise der Bundesregierung für falsch, diskriminierend und nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens und der aktuellen Gesetzgebung für unverhältnismäßig, verfassungswidrig und unmenschlich.

Wir verurteilen und prangern dieses Gesetz und die verantwortlichen Personen an, da es lediglich weitere Menschen zu einem „Impfzwang“ nötigen bzw. zwingen soll und die „Risiko-Nutzen-Analyse“ völlig unausgewogen ist!

Wir plädieren für eine „Freie Impfentscheidung“, jeder Mensch sollte nach unserer Meinung selbst entscheiden können, ob er sich impfen lassen möchte! Dies kann auch jeder tun, der dies für sich als richtig erachtet.

„Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende alles verlieren“ (Benjamin Franklin).

Das Gesetz zur Impfpflicht, verstößt nach unserer Rechtsauffassung gegen das geltende Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 2, Abs. 2, den verbrieften Menschenrechten, dem Nürnberger Kodex und weiteren Gesetzen und ist somit verfassungswidrig!

Wir werden uns mit allen friedlichen Mitteln, gegen dieses Gesetz stellen und entsprechende Maßnahmen zu Abwendung einleiten!

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