BMG stellt klar: Ungeimpfte Pflegekräfte können auch nach dem 15.03.22 in der Pflege arbeiten – Beschäftigungsverbote erfordern Ordnungsverfügungen der Gesundheitsämter nach gewissenhafter Ermessensausübung und Einzelfallprüfung
GIENGEN (Pflegekräfte Service.de) – MitarbeiterInnen können über den 15.03.2022 hinaus eingesetzt werden, bis das zuständige Gesundheitsamt eine Ordnungsverfügung erlässt, die etwas anderes anordnet.
Nach Mitteilung des bad e.V. hatten einige Gesundheitsämter angekündigt, für alle gemeldeten MitarbeiterInnen ab 16.03.2022 kategorisch und unmittelbar Tätigkeitsverbote aussprechen zu wollen, ohne zuvor die Umstände des Einzelfalls eingehend zu prüfen.
Dem hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun eine klare „Abfuhr“ erteilt. Der Sprecher des BMG bestätigte dabei die Rechtsauffassung des bad e.V.: „Bis das Gesundheitsamt die Entscheidung über Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote getroffen hat, dürfen die betroffenen Mitarbeitenden grundsätzlich weiterbeschäftigt werden.“
In der Klarstellung des BMG vom gestrigen Tag führte es zudem aus, dass das zuständige Gesundheitsamt bei der Impfpflicht nach dem 15.03.2022 „über das weitere Vorgehen und die zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen seines Ermessens“ zu entscheiden habe und hierbei alle „Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigen müsse (Quelle: fokus.de).
Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass den Gesundheitsämtern ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidungen nur möglich sein werden, wenn alle relevanten Umstände des Einzelfalles bei der Behörde aktenkundig sind. Aus diesem Grund bietet es sich an, dem Gesundheitsamt Umstände, die im Einzelfall gegen Verbote sprechen (z.B. Impfabsichten/ bevorstehende Impftermine zur Erlangung vollständigen Impfschutzes, Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung der Versorgung von Versicherten im Falle von Verboten etc.), schriftlich mitzuteilen und ggf. zu belegen. Dies sollte entweder zusammen mit der Meldung am 15.03.2022 oder unmittelbar im Nachgang hierzu geschehen, damit die Behörde die Hinweise bei ihrer Prüfung der Konsequenzen auf die Meldung berücksichtigen kann.
Hierzu und zu anderen Aspekten rund um die Impfpflicht werden wir in Kürze unseren Mitgliederservice erweitern und Ihnen Muster zur Verfügung stellen.
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Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. mit seinem Hauptsitz in Essen wurde 1988 gegründet. Er vertritt die Interessen von bundesweit über 1000 zumeist privat geführten Pflegediensten und -einrichtungen und stellt damit einen der großen Leistungserbringerverbände in der Wachstumsbranche Pflege und Betreuung dar. Ziel seiner Arbeit ist es, die Qualität und die Bedingungen der Leistungserbringung der ambulanten und stationären Pflege zu verbessern: und zwar gleichermaßen für die Unternehmen, die Pflegenden und die Patienten. Der bad e. V. mit seinen Landesorganisationen führt Verhandlungen unter anderem zu Vergütungsbedingungen für Pflegedienste und Pflegesätze für Heime. Der bad e. V. ist in den wichtigen Beratungsgremien in Berlin vertreten und wird zu Änderungen pflegerelevanter Gesetze angehört. Zudem müssen die Landesorganisationen zu geplanten Landesgesetzen und -vorschriften gehört werden. Diese haben seit der Föderalismusreform im Pflegebereich erheblich an Bedeutung gewonnen.
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