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Mehr Geld für Pflegekräfte: „Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für die Pflege?“

GIENGEN/BRENZ (Pflegekräfte Service GmbH) – wie Sie wissen, haben die so genannte „Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche“ (BVAP) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) am 29. Januar 2021 einen Tarifvertrag (TV) in der Altenpflege abgeschlossen. Hier werden – zunächst nur für die wenigen in den Verhandlungen vertretenen Leistungserbringer – umfassend Mindestarbeitsbedingungen in der Pflege festgelegt.  

Brisant an diesem „Nischen-Tarifvertrag“ ist jedoch, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Vorfeld mehrfach angekündigt hatte, diesen Tarifvertrag für die gesamte Pflege für „allgemeinverbindlich“ erklären lassen zu wollen. Nach seiner Rechtsauffassung sind hierfür mit den Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen worden. In jedem Fall müssten aber noch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen (ARK) der Kirchen zustimmen, denn die Kirchen können über einen Tarifvertrag rechtlich nicht gebunden werden (Sonderweg der Kirchen). 

Kritik am TV/ Gerichte müssen über Rechtmäßigkeit entscheiden
Der bad e.V. und viele andere Institutionen hatten in der Vergangenheit jedoch rechtliche Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, zu versuchen, eine Vereinbarung für allgemeinverbindlich erklären zu lassen, die nur für einen Bruchteil der Branche und der hierin tätigen Pflegekräfte gilt.  

Der Arbeitgeberverband Pflege (AGVP) hat dementsprechend bereits angekündigt, die Regelungen von den Gerichten überprüfen zu lassen. Er hält ver.di im Bereich der Altenpflege für „tarifunfähig“. Dabei vertritt er die Rechtsauffassung, dass für einen deutschlandweit gültigen Tarifvertrag in der Altenpflege die Gewerkschaft ver.di deutschlandweit durchsetzungsfähig sein und mit ihren Mitgliedern die Interessen der Arbeitnehmer/innen deutschlandweit notfalls mit Streik durchsetzen können müsste. An diesen Voraussetzungen fehle es nach Auffassung des AGVP, weil ver.di-Mitgliedschaften unter den Altenpflegekräften bundesweit selten seien. Die deutschlandweit 1,2 Millionen Arbeitnehmer/innen in der Altenpflege könnten somit nicht gebunden werden. Der AGVP hat deshalb angekündigt, umgehend mit Unterstützung der Evangelischen Heimstiftung Baden-Württemberg nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz beim zuständigen Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu beantragen, die Tarifunfähigkeit von ver.di in der Altenpflege festzustellen. Sollte dieses Vorhaben erfolgreich sein, wäre der Tarifvertrag zwischen ver.di und der BVAP nichtig und eine Allgemeinverbindlichkeit gescheitert. 

Ob der Tarifvertrag also wie geplant kommen wird und für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, ist daher weiterhin offen.

Selbstverständlich werden wir Sie gesondert darüber informieren, wenn sich hier etwas Neues ergeben sollte.  

An dieser Stelle möchten wir Sie der Vollständigkeit halber aber auch darüber informieren, welche Regelungen der BVAP-TV im Einzelnen trifft: 

Was regelt der BVAP-TV im einzelen?
Wenn es nach verdi geht, soll der Tarifvertrag am 1. August 2021 in Kraft treten. Im Einzelnen sieht er vor, die Löhne für Pflegekräfte in der Altenpflege in vier Schritten bis zum 1. Juni 2023 zu erhöhen und die Schlechterstellung der Beschäftigten in Ostdeutschland zu beenden. Dazu gehört die gleiche Bezahlung der Arbeitnehmer/innen in Ost und West.  

Pflegehelfer/innen erhalten demnach: 
ab dem 1. August 2021 ein Entgelt von mindestens 12,40 Euro pro Stunde, 
ab dem 1. Januar 2022 mindestens 13,80 Euro, 
ab dem 1. Januar 2023 mindestens 14,15 Euro und 
ab dem 1. Juni 2023 mindestens 14,40 Euro.  

Pflegehelfer/innen mit mindestens einjähriger Ausbildung bekommen 
ab dem 1. August 2021 mindestens 13,10 Euro pro Stunde; 
ab 1. Januar 2022 erhöhen sich ihre Mindeststundenentgelte auf 14,50 Euro,
ab 1. Januar 2023 auf 15,00 Euro und ab 1. Juni 2023 auf 15,25 Euro.  

Die Mindeststundenentgelte für examinierte Pflegefachpersonen liegen 
ab 1. August 2021 bei 16,10 Euro, 
ab 1. Januar 2022 bei 17,00 Euro, 
ab 1. Januar 2023 bei 18,50 Euro und 
ab 1. Juni 2023 bei 18,75 Euro.  

Pflegepersonen in der Altenpflege haben hiernach zudem künftig Anspruch auf mindestens 28 Urlaubstage pro Jahr und ein zusätzliches Urlaubsgeld von mindestens 500,00 Euro.

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