Kategorie: Rund um die Pflege

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Pflegefall! Was nun? Pflegekräfte Service® bietet eine kostenlose Pflegeberatung

GIENGEN (Pflegekräfte-Service.de) - Manchmal kommt die Situation überraschend, manchmal kündigt sie sich an. Aber immer bedeutet ein Pflegefall in der Familie eine große Umstellung und Herausforderung, auch für die Angehörigen. Wie weiß man, welche Pflege die richtige ist? Wie teuer ist sie? Welche Versicherung oder Krankenkasse zahlt welche Leistungen? Wie stellt man die Anträge richtig? All dies herauszufinden, zumal in einer ohnehin schon emotional schwierigen Situation, kann viele überfordern. Damit dies nicht geschieht, haben wir unseren Service der Pflegeberatung ins Leben gerufen.

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Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote im Alltag: Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

GIENGEN (Pflegekräfte-Service.de) - Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

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Pflege-Beratungsbesuche § 37.3 SGB XI – angepasste neue Regelun­gen ab 01.10.2020

GIENGEN (Pflegekräfte-Service.de) - Pflegegeldbezieher müssen sei dem 01.10.2020 wieder gegenüber ihrer Pflege­kasse den Nachweis über Beratungsbesuche durch anerkannte Pflegedienste erbringen. Die vorübergehende Aussetzung dieser Verpflichtung aufgrund der "Corona-Pandemie" lief Ende September aus. Um allerdings einen Ansturm auf die Pflegedienste zu verhindern hat das Bun­desgesundheitsministerium eine großzügige Übergangsregelung beschlossen: Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 4 und 5 müssen einen Beratungsbesuch bis zum 31.03.2021 nachweisen, Pflegegeldempfänger der Pflegegrade 2 und 3 bis zum 30.06.2021.

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Wer legt den Pflegegrad fest?

Der Pflegegrad wird durch den medizinischen Dienst der Kassen festgelegt. Mithilfe des Begutachtungsverfahrens (NBA) wird die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen festgelegt, u.a. werden die Mobilität und die Möglichkeit zur Selbstversorgung bewertet.

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